#390 Juristische Fallstricke in Cloud, IT-Outsourcing und -Offshoring

In den letzten Postings haben sich wiederholt die Themen IT-Sicherheit und juristische Fallstricke in der Cloud, beim IT-Outsourcing und -Offshoring eingeschlichen. Passend hierzu eine Studie „Compliance im IT-Outsourcing. Theoretische und empirische Ermittlung von Eunfluss nehmenden Faktoren“ der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen Accenture aus dem Jahr 2009. (In komprimierter Form auch als Artikel: „Compliance im IT-Outsourcing“  aus 2010).

In den Beiträgen werden detailliert Rechtsgrundlagen für mögliche Anforderungen angeführt, angefangen von Handelsrecht, Steuerrecht, den Grundlagen eines internen Kontrollsystems (AktG, SOX,…), Basel II bis hin zum Bundesdatenschutzgesetz. Ein wichtiger Rechtskomplex fehlt allerdings noch in der Auflistung: Das Thema Außenhandel.

Rechtsgrundlagen wären hier einmal auf EU-Ebene die Embargo-Verordnung und die Dual-Use-Verordnung, im deutschen Recht das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Beim Bundesamt für Wirtschaft und Außenhandel (BAFA) genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Produkten und Technoloigen, die entsprechend in der Ausfuhrkontrolliste erfasst sind. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Wenn also eine Stückliste, eine technische Zeichnung oder ähnliches in der Cloud liegt, stellt dies rechtlich  möglicherweise bereits einen Technologieexport dar und dies unabhängig davon, ob ein Zugriff darauf tatsächlich erfolgt oder nur möglich ist, denn das zugrundeliegende Recht soll ja bereits die Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Technologien in als kritisch angesehenen Ländern unterbinden. Mit der Dual-Use-Problematik (also der militärischen Einsatzbarkeit von Gütern und Technologien, die eigentlich für nicht militärische Zwecke gedacht waren) ergibt sich eine Relevanz dieser Anforderungen nicht nur für Waffenexporteure oder -hersteller, sondern für alle exportiernenden Unternehmen und exportierend bezieht sich hierbei nicht nur auf den eigentlichen Geschäftsvorgang, sondern möglicherweise auch schon auf die Datenhaltung, wenn also z.B. die Server für eine Inlandsfertigung aus dem Ausland administriert werden.

Bei der Vielzahl der Anforderungen ist das Thema aber noch nicht komplex genug: Zu berücksichtigen ist ja nicht nur die Rechtsgrundlage in Ursprungs- und Zielland, sondern aller beteiligter Länder (also z.B. wenn Teile oder Technologien aus einem Drittland stammen, wenn das Hosting der Daten in einem Drittland (oder der Cloud??) erfolgen, usw.. Eine Besonderheit stellt diesbezüglich US-Recht dar, das für sich einen gewissen extraterritorealen Rechtsanspruch erhebt.

Wer jetzt gedacht hat, wir würden in einer globalisierten Welt leben, der fragt sich, ob nicht die Realität in den Unternehmen und die Rechtslage weit auseinander klaffen. In den Diskussionen zur Cloud und zu IT-Outsourcing und -Offshoring lässt sich die Awareness für diese Themen noch weitgehend vermissen.


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Ein Kommentar zu “#390 Juristische Fallstricke in Cloud, IT-Outsourcing und -Offshoring”

  1. Schorsch
    8. November 2010 um 18:31

    Guter Beitrag! Sachlich und weist zumindest mal auf die zu bedenkenden Aspekte hin.

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